Logo des Betreuungsvereins Schwandorf
Sie sind hier:

Auswahl des Betreuers

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt.

Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Absatz 1 BGB). Dies kann eine dem betroffenen Menschen nahestehende Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins, ein selbständiger Berufsbetreuer, aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte oder bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person sein.

Bei der Auswahl sind die vom Betroffenen geäußerten Wünsche, wer die Betreuung übernehmen soll, zu berücksichtigen. Abgesehen davon haben die Personen Vorrang, die geeignet und zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind.
vgl. § 1897 BGB

Berücksichtigung der Betreuungswünsche

Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen des betroffenen Menschen große Bedeutung zu. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des betroffenen Menschen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Absatz 4 Satz 1 BGB). Vgl. Vorsorgevollmacht

Eignung des Betreuers

Als Betreuer ist eine Person nur dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, den betroffenen Menschen in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (vgl. Abschnitt „Persönliche Betreuung“, S. 13). Dies kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Feststehende Kriterien hierfür gibt es nicht, da alle Fälle verschieden gelagert sind. Das Gericht wird aber etwa darauf achten, einem Berufsbetreuer nicht unbegrenzt Betreuungen zu übertragen, weil dann die persönliche Betreuung nicht mehr gewährleistet ist.

Wechsel des Betreuers

Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht wird und er sich an eine neue Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wechsel in der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden.

Allerdings kann ein Betreuer, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung verlangen.

Genauso ist auch ein Betreuer, der seine Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt, vom Gericht zu entlassen. Schlägt der Betreute im Laufe der Zeit jemand anderen vor, der gleich gut geeignet und zur Übernahme der Betreuung bereit ist, so wird das Gericht dem folgen, wenn es dem Wohl des betroffenen Menschen dient. Ein Berufsbetreuer soll abgelöst werden, wenn die Aufgabe künftig von einer geeigneten ehrenamtlich tätigen Person übernommen werden kann.

Auszug aus der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf