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Verfahren der Betreuerbestellung

- Gerichtliches Verfahren -

Einleitung des Verfahrens

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden) können dem Gericht eine entsprechende Anregung geben.

Zuständiges Gericht

Für die Betreuerbestellung ist in erster Linie das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo er sich also hauptsächlich aufhält.

Stellung des Betroffenen

Der Betroffene ist in jedem Fall verfahrensfähig, d. h. er kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Der Betroffene soll deshalb vom Betreuungsgericht über den möglichen Verlauf des Verfahrens unterrichtet werden.

Bestellung eines Verfahrenspflegers

Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren. Er soll den Betroffenen im Verfahren unterstützen, z. B. ihm die einzelnen Verfahrensschritte, den Inhalt der Mitteilungen des Gerichts und die Bedeutung der Angelegenheit erläutern. Erkennbare Anliegen des Betroffenen hat er – soweit sie mit dessen Interessen vereinbar sind – dem Gericht zu unterbreiten, damit diese Wünsche in die Entscheidung des Gerichts mit einfließen können.

Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich tätige Personen bestellt werden, z. B. Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.

Persönliche Anhörung des Betroffenen

Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert.

Anhörung Dritter

Das Gericht hört die Betreuungsbehörde an, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient. Ferner können im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister angehört werden, soweit diese am Verfahren beteiligt sind. Eine Person seines Vertrauens ist ebenfalls anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Sachverständigengutachten

Eine Betreuerin oder ein Betreuer  darf – von Ausnahmefällen abgesehen – nur bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit eingeholt hat. Die oder der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstellung des Gutachtens den betroffenen Menschen persönlich zu untersuchen und zu befragen. Ein ärztliches Zeugnis kann in einfach gelagerten Fällen genügen. Das gleiche gilt, wenn der betroffene Mensch die Betreuung selbst beantragt hat und er auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet.

Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde

Die Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die Entscheidung in der Regel mit der Bekanntgabe an den Betreuer.

Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/Rechtspflegerin) mündlich verpflichtet; er erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Diese Urkunde dient auch als Ausweis für die Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.

Wenn eine rasche Entscheidung gefragt ist, dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen Betreuer entlassen oder den Aufgabenkreis des bestellten Betreuers vorläufig erweitern.

Auszug aus der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf